Honorarnote in Ergotherapie und Logopädie (Wahltherapie) – was gehört drauf?
Wer als Wahl-Ergotherapeut:in oder Wahl-Logopäd:in arbeitet, stellt Honorarnoten aus, mit denen Patient:innen bei ihrer Kasse die Kostenerstattung beantragen. Dieser Überblick fasst zusammen, was die ÖGK dafür verlangt – und markiert, was offen ist.
Wahltherapie: Wer zahlt was?
Wahl-Ergotherapeut:innen und Wahl-Logopäd:innen haben keinen Vertrag mit der ÖGK. Laut ÖGK bezahlen Patient:innen das Honorar zunächst selbst und können danach um Kostenerstattung ansuchen. Die Erstattung beträgt 80 % des Tarifs, den die ÖGK einer Vertragsergotherapeutin bzw. einer Vertragslogopädin für dieselbe Leistung bezahlt – nicht 80 % Ihres Honorars. Eine Bewilligung ist laut ÖGK „bis auf Weiteres nicht notwendig“.
Die ärztliche Verordnung
Für die Behandlung braucht es eine Verordnung (Zuweisung). Laut ÖGK dürfen verordnen:
- Ergotherapie: Allgemeinmedizin, Neurologie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie die Fachabteilung eines Krankenhauses.
- Logopädie: Allgemeinmedizin, Neurologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie die Fachabteilung eines Krankenhauses.
Was auf die Honorarnote gehört (ÖGK)
Für die Kostenerstattung brauchen Patient:innen laut ÖGK die Verordnung und die bezahlte Honorarnote (Original oder Duplikat) mit:
- Behandlungsdaten (Datum jeder Behandlung) und Behandlungsdauer
- Diagnose
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer der Patientin bzw. des Patienten
- Stempel der Leistungserbringerin bzw. des Leistungserbringers
- Zahlungsnachweis: bei Barzahlung ein Zahlungsvermerk auf der Honorarnote, bei Erlagschein der Einzahlungsabschnitt, bei elektronischer Zahlung ein Nachweis der Abbuchung
Diese Angaben nennt die ÖGK für Ergotherapie und Logopädie gleich wie für die Physiotherapie. Zum Abhaken: Gratis-Checkliste Honorarnote.
Rechnungsangaben nach § 11 UStG
Die Honorarnote ist zugleich eine Rechnung. Bei Rechnungen bis 400 € Gesamtbetrag – oder wenn Sie als Kleinunternehmer:in die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG in Anspruch nehmen – genügen laut § 11 Abs. 6 UStG neben dem Ausstellungsdatum: Name und Anschrift der leistenden Therapeut:in, Art und Umfang der Leistung, Tag bzw. Zeitraum der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung. Welcher Befreiungs-Hinweis auf Ihre Honorarnote gehört, klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.
Gut zu wissen
- Liste der Wahltherapeut:innen: Die ÖGK veröffentlicht für Ergotherapie und Logopädie jeweils eine Liste der Wahltherapeut:innen, „für die eine Kostenerstattung gewährt wird“. Offen: Wie man auf diese Liste kommt, nennt die ÖGK-Seite nicht – bitte direkt bei der ÖGK bzw. beim Berufsverband nachfragen.
- Versäumte Termine: Laut ÖGK übernimmt sie für versäumte Termine keine Kosten.
- Andere Träger: BVAEB und SVS haben eigene Regeln. Offen: Dieser Artikel deckt nur die ÖGK ab.
- Dokumentation: Ergotherapie und Logopädie fallen unter das MTD-Gesetz; die Dokumentation ist nach § 34 MTD-Gesetz zu führen und aufzubewahren.
So hilft Praxly
Praxly erstellt Honorarnoten als PDF aus Ihren Termin- und Patientendaten – mit Behandlungsdaten, Diagnose, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Verordnung und Zahlungsvermerk. Ihre Patient:innen reichen die Honorarnote selbst ein; Praxly reicht nichts bei der Krankenkasse ein.
Häufige Fragen
Wie viel bekommen Patient:innen bei Wahl-Ergotherapie oder Wahl-Logopädie zurück?
Laut ÖGK 80 % des Tarifs, den die ÖGK Vertragstherapeut:innen für dieselbe Leistung bezahlt – nicht 80 % des tatsächlichen Honorars. Die aktuellen Erstattungssätze veröffentlicht die ÖGK als PDF.
Brauchen Patient:innen eine Bewilligung der ÖGK?
Laut ÖGK ist eine Bewilligung bis auf Weiteres nicht notwendig. Eine ärztliche Verordnung ist aber Voraussetzung.
Muss die Diagnose auf der Honorarnote stehen?
Ja. Die ÖGK nennt die Diagnose ausdrücklich als Angabe auf der Honorarnote, neben Behandlungsdaten, Behandlungsdauer und den Personendaten der Patientin bzw. des Patienten.
Werden versäumte Termine erstattet?
Nein. Laut ÖGK übernimmt sie für versäumte Termine keine Kosten.
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Quellen
- ÖGK, Ergotherapie: oegk.at
- ÖGK, Logopädie: oegk.at
- § 11 Umsatzsteuergesetz 1994: ris.bka.gv.at
- MTD-Gesetz 2024 (§ 34): ris.bka.gv.at