Wahltherapeut:innen Österreich Stand: Oktober 2026

Ärztliche Verordnung für Physiotherapie in Österreich: Gültigkeit, Bewilligung und was Wahltherapeut:innen beachten müssen

Wer als Wahl-Physiotherapeut:in arbeitet, hat mit der ärztlichen Verordnung, der Bewilligung durch die Kasse und der Kostenerstattung gleich drei Themen, die Patient:innen immer wieder erklärt werden müssen. Dieser Überblick fasst zusammen, was sich aus öffentlich zugänglichen Quellen belegen lässt – und wo Sie nachfragen sollten.

Hinweis / kein Rechtsrat Dieser Artikel ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026, ohne Gewähr. Regeln und Tarife der Sozialversicherungsträger ändern sich – bitte prüfen Sie wichtige Punkte direkt beim jeweiligen Träger.

Die ärztliche Verordnung: Was gehört darauf?

Für eine Kostenerstattung braucht es in der Regel eine ärztliche Verordnung (Zuweisung). Nach Angaben von Physio Austria erfolgt die Wahl von Behandlungsdauer (30, 45 oder 60 Minuten) und Anzahl der Einheiten individuell nach medizinisch-therapeutischen Standards, im notwendigen Ausmaß. Die Kombination aus Einheiten und Dauer kann bei Bedarf in Rücksprache mit der Ärztin bzw. dem Arzt angepasst werden. Hausbesuche können verordnet werden, wenn sie medizinisch-therapeutisch indiziert sind.

Zur Orientierung: In einem Schreiben der ÖGK an Vertragsärzt:innen (Juni 2022) wird empfohlen, die Anzahl der Einheiten anzuführen – in der Regel nicht mehr als 10 pro Zuweisung, bei längerfristigem Bedarf bis zu 20. Folgeverordnungen sind möglich. Beachten Sie: Das Schreiben richtet sich an Vertragsärzt:innen und beschreibt den Rahmen der Sachleistung, nicht automatisch jede Erstattungsentscheidung.

Gültigkeitsdauer: keine einheitliche Quelle Zur Gültigkeitsdauer einer Verordnung (innerhalb welcher Frist die Behandlung beginnen muss) haben wir keine belastbare, einheitliche Quelle gefunden. Bitte klären Sie das bei Ihrem Träger und lassen Sie sich im Zweifel schriftlich bestätigen.

Bewilligungspflicht: ÖGK, BVAEB, SVS im Vergleich

Laut Patient:inneninformation von Physio Austria gilt aktuell:

Praxistipp: Weisen Sie SVS-Versicherte vor dem ersten Termin darauf hin, dass die Bewilligung eingeholt werden muss, und halten Sie fest, dass Sie darüber informiert haben.

Kostenerstattung: Das Grundprinzip

Wahltherapeut:innen haben keinen Vertrag mit den Sozialversicherungen. Patient:innen zahlen das Honorar zunächst selbst und können danach um Kostenerstattung ansuchen. Bei der ÖGK beträgt der Zuschuss 80 % jenes Tarifs, den die ÖGK einer Vertragsphysiotherapeutin bzw. einem Vertragsphysiotherapeuten für dieselbe Leistung bezahlt. Das bedeutet: Der Zuschuss liegt meist deutlich unter dem tatsächlichen Wahlhonorar.

Für BVAEB und SVS können abweichende Erstattungsregeln gelten. Bitte die aktuellen Bedingungen direkt beim jeweiligen Träger (bvaeb.at bzw. svs.at) prüfen.

Was die Honorarnote enthalten sollte

Laut ÖGK reichen Patient:innen die ärztliche Verordnung und die bezahlte Rechnung (Original oder Kopie) ein, wahlweise über das Online-Service „Rechnung einreichen". Die Rechnung soll laut ÖGK enthalten:

Checkliste für die Praxis

Wie Praxissoftware helfen kann

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