Datenschutz Terminerinnerung Stand: Oktober 2026

SMS- und E-Mail-Terminerinnerung in der Praxis: Was darf drinstehen?

Eine Erinnerung am Vortag spart Leerlauf: Weniger vergessene Termine, weniger Telefonate, weniger Streit um Ausfallhonorare. Gleichzeitig steckt in einer Erinnerung mehr, als man denkt. Sie läuft über Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, nennt ein Datum und verrät damit, dass jemand bei dir in Behandlung ist. Dieser Text zeigt, welche Regeln dafür auf den amtlichen Seiten stehen und wie du Erinnerungen sauber aufsetzt.

Hinweis Dieser Text ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für deine Praxis wende dich an deine Rechts- oder Datenschutzberatung bzw. deine Berufsvertretung.

Die Kurzfassung

Erinnerung oder Werbung?

§ 174 Abs. 3 TKG 2021 sagt: Die Zusendung elektronischer Post, einschließlich SMS, ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn sie zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt. Entscheidend ist also der Zweck der Nachricht.

NachrichtEinordnung
„Erinnerung: Dein Termin am Dienstag, 10:00 Uhr. Absage bitte bis Montag 10:00 Uhr.“Reine Terminerinnerung, kein Werbezweck
Dieselbe Erinnerung plus „Jetzt Massagegutschein sichern“Enthält Werbung, Einwilligung nötig
Hinweis auf neue Leistungen, Aktionen, NewsletterDirektwerbung
Geburtstagsgruß mit AngebotDirektwerbung

Das Gesetz kennt zwar eine Ausnahme für Werbung an bestehende Kund:innen (§ 174 Abs. 4 TKG 2021). Sie gilt aber nur unter mehreren gleichzeitigen Bedingungen, unter anderem dem klaren, kostenlosen Widerspruchsrecht bei jeder Nachricht. Wenn du Werbung verschicken willst, hol dir dafür eine eigene Zustimmung und kläre die Details mit deiner Rechtsberatung.

Ebenfalls unzulässig ist Direktwerbung per E-Mail oder SMS, wenn der Absender verschleiert wird oder keine echte Adresse existiert, an die man die Einstellung verlangen kann (§ 174 Abs. 5 TKG 2021). Eine Erinnerung mit klar erkennbarer Praxis als Absender ist auch deshalb die sichere Form.

Gesundheitsdaten: Warum die Erinnerung trotzdem heikel ist

Selbst ohne Werbung bleibt die Datenschutz-Seite. Art. 9 Abs. 1 DSGVO verbietet grundsätzlich die Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Ausnahmen gibt es unter anderem, wenn die betroffene Person ausdrücklich einwilligt (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO), oder wenn die Verarbeitung für Zwecke wie Behandlung oder die Verwaltung von Gesundheitssystemen nötig ist, auf einer Rechtsgrundlage beruht und durch Personal erfolgt, das einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt (Art. 9 Abs. 2 lit. h und Abs. 3 DSGVO).

Ob eine Terminerinnerung in deiner Praxis allein durch diese zweite Ausnahme gedeckt ist, lässt sich aus den amtlichen Quellen nicht eindeutig für jeden Fall beantworten. Das klärst du mit deiner Datenschutz- oder Rechtsberatung bzw. deiner Berufsvertretung. Die einfache, vorsichtige Praxis lautet: Frag die Patient:innen ausdrücklich, ob sie Erinnerungen bekommen möchten, und halte die Antwort fest.

Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, und der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Plane also von Anfang an ein, wie jemand „Bitte keine Erinnerungen mehr“ sagen kann und wie du das in der Patientenkartei vermerkst.

Was gehört in die Nachricht, was nicht?

Je weniger drinsteht, desto weniger kann schiefgehen. SMS und gewöhnliche E-Mails sind keine geschützten Kanäle. Sie können auf dem Sperrbildschirm erscheinen, von Familienmitgliedern gelesen werden oder bei einer alten Nummer bei fremden Personen landen.

JaBesser nicht
Datum und UhrzeitDiagnose, Beschwerden, Befund
Name oder Kurzname der PraxisArt der Behandlung im Detail
Hinweis, bis wann der Termin kostenfrei abgesagt werden kannWerbung, Rabatte, Gutscheine
Kontakt zum Absagen (Telefon oder Antwort-Link)Nachnamen oder Versicherungsdaten
Hinweis, wie man Erinnerungen abbestelltLinks zu Dokumenten mit Gesundheitsdaten

Der Praxisname kann selbst eine Information sein (zum Beispiel „Physiotherapie Muster“). Das lässt sich nicht vermeiden, wenn Absender erkennbar sein sollen. Überlege, ob ein neutralerer Kurzname reicht, und kläre das bei Bedarf mit deiner Datenschutzberatung.

Fehlerquellen im Alltag

Checkliste für deine Praxis

  1. Frag bei der Aufnahme: „Möchtest du Terminerinnerungen per SMS, per E-Mail oder gar nicht?“ und halte die Antwort mit Datum fest.
  2. Prüfe Rufnummer und E-Mail-Adresse beim ersten Termin.
  3. Halte den Text kurz: Datum, Uhrzeit, Praxis, Absagefrist, Kontakt.
  4. Lass Diagnose, Behandlung und Werbung weg.
  5. Gib an, wie man Erinnerungen abbestellt, und setze das sofort um.
  6. Erwähne die Erinnerung in deiner Datenschutzinformation für Patient:innen.
  7. Halte deine Kartei aktuell, damit Widerrufe auch ankommen.

Wie Praxly dabei unterstützt

Praxly verschickt Terminerinnerungen per SMS und E-Mail, verwaltet Termine und Dokumentation und stellt Honorarnoten mit den Angaben für die Kostenerstattung aus. Die Daten liegen in Frankfurt (EU), den Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) schließt du direkt in der App ab. 14 Tage testen, danach 150 € pro Monat, monatlich kündbar.

Häufige Fragen

Brauche ich für eine Terminerinnerung eine Einwilligung?

Nach § 174 Abs. 3 TKG 2021 ist sie für Nachrichten zu Werbezwecken nötig. Eine reine Terminerinnerung nennt der Gesetzestext nicht. Weil sie aber Gesundheitsdaten berührt, ist eine ausdrückliche Zustimmung der sichere Weg. Die genaue Rechtsgrundlage für deine Praxis klärst du mit deiner Datenschutz- oder Rechtsberatung.

Darf ich in der Erinnerung die Behandlung nennen?

Das ist nicht nötig und eher riskant. Datum, Uhrzeit und Praxis genügen. Je weniger Gesundheitsbezug, desto weniger Schaden bei einer Fehlzustellung.

Was passiert, wenn ich Werbung ohne Einwilligung per SMS schicke?

Das ist eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 50.000 € (§ 188 Abs. 4 Z 28 TKG 2021).

Wie lange muss ich Zustimmungen aufbewahren?

Dazu nennen die geprüften Quellen keine feste Frist. Frag deine Datenschutzberatung oder Berufsvertretung. Vermerke Zustimmung und Widerruf jedenfalls mit Datum.

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Quellen