Kostenerstattung bei BVAEB und SVS: Was Wahltherapeut:innen wissen sollten
Wer als Wahltherapeut:in arbeitet, hat keinen Kassenvertrag. Patient:innen zahlen die Honorarnote zunächst selbst und reichen sie danach bei ihrem Versicherungsträger ein. Bei der BVAEB (öffentlich Bedienstete, Eisenbahn, Bergbau) und der SVS (Selbständige, Bäuerinnen und Bauern) gelten dabei teils andere Regeln als bei der ÖGK.
Dieser Artikel fasst die wichtigsten Punkte von den offiziellen Seiten der Träger zusammen. Wo die Träger keine eindeutige Auskunft geben, steht das ausdrücklich dabei. Bitte lassen Sie sich im Zweifel vom Träger bestätigen, bevor Sie Patient:innen verbindliche Auskünfte geben.
BVAEB
Höhe. Die BVAEB erstattet den Betrag, den eine Behandlung bei einer Vertragspartnerin oder einem Vertragspartner gekostet hätte, abzüglich eines allfälligen Selbstbehalts, zum Beispiel des Behandlungsbeitrags. Die Honorare setzen Wahlbehandler:innen selbst fest; der Unterschied zum Vertragstarif bleibt bei den Patient:innen. Laut BVAEB-Seite beträgt der Behandlungsbeitrag grundsätzlich 20 % des Vertragshonorars. Ob und wie das bei Wahlbehandlung gilt und wie hoch der Betrag je Behandlung ist, erfragen Sie bitte beim Träger.
Bewilligung. Laut der BVAEB-Seite „Leistungen von A-Z“ braucht eine Physiotherapie-Verordnung keine Bewilligung. Zu Ergotherapie und Logopädie gibt es dort keine klare Auskunft; fragen Sie dazu beim Träger nach.
Unterlagen. Rechnung, Zahlungsnachweis (falls er nicht auf der Rechnung steht), IBAN bei erster Erstattung oder geänderten Kontodaten und, wo nötig, die ärztliche Verordnung.
Einreichweg. Über das Portal bzw. die App „MeineBVAEB“ mit ID Austria, per E-Mail oder persönlich in einer Kundenservicestelle. Seit 1. Juli 2024 müssen Wahlärzt:innen erstattungsfähige Leistungen direkt an die BVAEB übermitteln. Ob das auch für Therapeut:innen gilt, erfragen Sie bitte direkt bei der BVAEB.
Frist. 42 Monate ab Inanspruchnahme der Leistung.
SVS
Höhe. Die SVS ersetzt Kosten auf Basis der Vertragstarife, höchstens aber 80 % der tatsächlichen Kosten. Bei Sachleistungsberechtigten (z. B. Gewerbetreibende und Neue Selbständige) ist es der Vertragstarif abzüglich des Selbstbehalts von 20 %. Das Programm „Selbständig Gesund“ kann den Selbstbehalt auf 10 % halbieren; für bestimmte Gruppen gibt es Befreiungen. Für Bäuerinnen und Bauern gelten andere Regeln, sie zahlen pauschale Quartalsbeiträge.
Die Regeln stammen von der SVS-Seite zur Arztwahl. Dort sind Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie ausdrücklich ärztlichen Leistungen gleichgestellt. Ohne Vertrag gibt es laut dieser Seite nur einen Kostenzuschuss.
Bewilligung. Bei der SVS brauchen Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie eine Bewilligung. Laut SVS ist sie vor der Anwendung einzuholen: bei Physiotherapie ab der 31. Anwendung, jedenfalls ab der 11. Sitzung; bei Logopädie ab der 2. Sitzung und bei Ergotherapie ab der 2. Behandlungseinheit einer Behandlungsserie. Außerdem braucht es eine ärztliche Verordnung.
Unterlagen. Das Original der Rechnung mit einem Zahlungsnachweis, etwa einem Zahlungsbeleg. Die ärztliche Verordnung brauchen Sie ebenfalls; ob sie mit eingereicht werden muss, erfragen Sie bitte bei der SVS.
Einreichweg. svsGO-App, online mit ID Austria, per Post oder in einem SVS-Kundencenter.
Frist. Der Anspruch verfällt 42 Monate nach der Behandlung.
Vergleich
| ÖGK | BVAEB | SVS | |
|---|---|---|---|
| Erstattung | 80 % des Vertragstarifs | Vertragstarif abzüglich eines allfälligen Selbstbehalts (z. B. Behandlungsbeitrag, Höhe beim Träger erfragen) | Vertragstarif, höchstens 80 % der Kosten; bei Sachleistung abzüglich 20 % |
| Bewilligung (Physio) | nicht nötig („bis auf Weiteres“) | nicht nötig | ab der 31. Anwendung, jedenfalls ab der 11. Sitzung |
| Bewilligung (Logo) | beim Träger erfragen | beim Träger erfragen | ab der 2. Sitzung |
| Bewilligung (Ergo) | beim Träger erfragen | beim Träger erfragen | ab der 2. Behandlungseinheit |
| Verordnung | ja | ja, wo nötig | ja |
| Frist | bei der ÖGK erfragen | 42 Monate | 42 Monate |
| Einreichung | bei der ÖGK erfragen | MeineBVAEB, E-Mail, Servicestelle | svsGO, Post, Kundencenter |
Das sollten Sie beim Träger erfragen:
- die Höhe des Behandlungsbeitrags bei der BVAEB und ob er bei Wahlbehandlung gilt,
- die Bewilligung und Erstattung von Ergotherapie und Logopädie bei der BVAEB,
- ob die Direktübermittlung an die BVAEB auch für Therapeut:innen gilt,
- ob die ärztliche Verordnung bei der SVS mit eingereicht werden muss,
- Frist und Einreichweg bei der ÖGK. Diese Angaben ändern sich, prüfen Sie sie auf der Website der ÖGK.
Checkliste für die Praxis
- Honorarnote mit Behandlungsdatum, Dauer, Diagnose, Name, Geburtsdatum, SV-Nummer und Praxisstempel ausstellen. Das verlangt die ÖGK. Welche Angaben BVAEB und SVS brauchen, erfragen Sie beim jeweiligen Träger.
- Die Diagnose steht auf der Honorarnote, weil die ÖGK sie verlangt. Behandeln Sie diese Angaben vertraulich. Mehr dazu im Ratgeber zum Datenschutz in der Physiopraxis.
- Als bezahlt kennzeichnen oder Zahlungsbeleg mitgeben.
- Patient:innen auf die ärztliche Verordnung hinweisen.
- Bei SVS-Versicherten die Bewilligung rechtzeitig klären. Bei Physiotherapie ist sie ab der 11. Sitzung nötig.
- Patient:innen sagen, dass sie die Honorarnote selbst einreichen und dass die Frist 42 Monate beträgt.
- Keine Erstattungshöhe zusagen.
Praxly erstellt Honorarnoten als PDF. Eingereicht werden sie von den Patient:innen selbst.
Häufige Fragen
Bekommen Patient:innen bei BVAEB und SVS 80 %?
Nicht pauschal. Bei der SVS gilt: Vertragstarif, höchstens 80 % der tatsächlichen Kosten. Bei der BVAEB wird der Vertragstarif abzüglich eines allfälligen Selbstbehalts erstattet.
Muss die Praxis bei der Kasse einreichen?
Nach den Seiten der Träger reichen die Versicherten die Honorarnote selbst ein. Ob die Direktübermittlung an die BVAEB auch für Therapeut:innen gilt, erfragen Sie bitte direkt bei der BVAEB.
Wie lange können Patient:innen einreichen?
Bei BVAEB und SVS 42 Monate ab der Behandlung.
Was gilt bei Ergotherapie oder Logopädie bei der BVAEB?
Dazu gibt es auf den Seiten der BVAEB keine eindeutige Auskunft. Fragen Sie den Träger direkt.
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