Dokumentation Datenschutz Österreich Stand: Oktober 2026

Papier-Karteikarten digitalisieren – was ist erlaubt?

Viele Praxen haben jahrelang auf Papier dokumentiert. Beim Umstieg auf eine Praxissoftware stellt sich die Frage: Muss ich die alten Karten digitalisieren – und darf ich das Papier danach wegwerfen? Hier steht, was gesichert ist und was Sie fachlich klären sollten.

Hinweis / keine Beratung Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Stand Oktober 2026, ohne Gewähr. Offene Punkte sind ausdrücklich markiert.

Was sicher gilt: 10 Jahre Aufbewahrung

Physiotherapeut:innen, Ergotherapeut:innen und Logopäd:innen müssen die gesetzten Maßnahmen dokumentieren (§ 34 MTD-Gesetz). Wer freiberuflich tätig ist, muss diese Dokumentation zehn Jahre aufbewahren. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, welche Software Sie nutzen.

Karteikarten digitalisieren: so geht es praktisch

Datenschutz beim Digitalisieren

Karteikarten enthalten Gesundheitsdaten, die nach der DSGVO besonders geschützt sind (Art. 9 DSGVO). Beim Digitalisieren gilt daher:

Offen: Dürfen die Papieroriginale danach weg?

Diese Frage beantwortet dieser Artikel bewusst nicht. Ob ein Scan das Papieroriginal für die zehnjährige Aufbewahrung ersetzen kann, lässt sich aus den hier verwendeten Quellen nicht sicher ableiten. Bitte klären Sie das fachlich – zum Beispiel mit Ihrem Berufsverband oder einer Rechtsberatung –, bevor Sie Originale vernichten. Bis dahin ist der sichere Weg: Original aufbewahren, Scan zusätzlich nutzen.

Und die Vernichtung nach Ablauf der Frist?

Wenn Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht vernichtet werden, muss das so geschehen, dass niemand die Gesundheitsdaten mehr lesen kann. Offen: Konkrete Vorgaben zur Art der Vernichtung nennt dieser Artikel nicht – bitte ebenfalls fachlich klären.

Häufige Fragen

Wie lange muss ich Karteikarten aufbewahren?

Freiberuflich tätige Physiotherapeut:innen, Ergotherapeut:innen und Logopäd:innen müssen die Dokumentation nach § 34 MTD-Gesetz zehn Jahre aufbewahren.

Darf ich Karteikarten einscannen?

Ja, als zusätzliche digitale Kopie zum Beispiel an der Patientenakte. Achten Sie dabei auf den Datenschutz: geschützte Speicherung, Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Software-Anbieter, kein Versand per E-Mail.

Darf ich die Papieroriginale nach dem Scannen vernichten?

Das beantwortet dieser Artikel bewusst nicht. Bitte klären Sie das fachlich mit Ihrem Berufsverband oder einer Rechtsberatung. Bis dahin gilt: Original aufbewahren.

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Quellen